Jeder, der täglich mit Schwertransporten zu tun hat, weiß ganz genau, dass eines der wichtigsten Themen die Straße ist, auf der sich solche Transporte bewegen können. Viele von uns haben auch festgestellt, dass es sich eher nicht lohnt, davon abzuweichen, obwohl man es manchmal muss 😉 Meist wird sie in der Genehmigung als bestimmte Strecke oder Straßennetz festgelegt, oder eventuell als Bereich des gesamten Landes. Eine solche Aufteilung wurde auch bei Genehmigungen für die Durchfahrt von Großraum- und Schwertransporten in Polen angewandt.
In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf Nationalstraßen, die unter anderem deshalb Aufmerksamkeit verdienen, weil die Kategorie III der Genehmigungen für Schwertransporte auf diesen Straßen beschränkt wurde.
Das Gesetz über öffentliche Straßen vom 21. März 1985 sieht die folgende Aufteilung der öffentlichen Straßen in Polen vor:
- Nationalstraßen (einschließlich A-Autobahnen und S-Schnellstraßen)
- Landstraßen
- Kreisstraßen
- Gemeindestraßen
Der Verwalter der Nationalstraßen ist die Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen. Dies gilt jedoch nicht für Abschnitte von Nationalstraßen innerhalb von Städten mit Kreisrecht, bei denen die Funktion des Verwalters von der Stadtverwaltung wahrgenommen wird, und für Abschnitte von gebührenpflichtigen Autobahnen, deren Verwalter (nach Unterzeichnung des Konzessionsvertrags) Konzessionär wird.
Nationalstraßen bilden den Hauptverkehrskorridor in Polen, ermöglichen die nationale und internationale Straßenkommunikation zwischen großen Städten und den wichtigsten Grenzübergängen und werden für den Fern- und Transitverkehr empfohlen. Die folgende Karte zeigt das Nationalstraßennetz in Polen:
Erstaunlich ist, dass Straßen mit meridianähnlichem Verlauf in der Regel ungerade und Straßen mit parallelem Verlauf gerade Nummern haben. Die wichtigsten Transitrouten erhalten die niedrigsten Nummern (z. B. die Autobahnen A1 und A2, die sich in der Mitte des Landes kreuzen).
Laut Liste der Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen haben wir derzeit 97 Nationalstraßen in Polen, die mit weißen Zahlen auf rotem Hintergrund gekennzeichnet sind. Schilder mit Nationalstraßennummern unterscheiden sich jedoch in einem Detail – der Farbe der Umrandung, die wichtige Informationen über die zulässige Achslast des Fahrzeugs trägt.
E-15a „Nummer einer Bundesstraße mit einer zulässigen Achslast bis 11,5 t“ bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer Einzelachslast bis 11,5 t die Straße benutzen dürfen. | |
Das Zeichen E-15f „Nummer einer Bundesstraße mit einer zulässigen Achslast bis 10 t“ bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer Einzelachslast von nicht mehr als 10 t auf der Straße fahren dürfen. | |
Das Zeichen E-15g „Nummer einer Bundesstraße mit einer zulässigen Achslast von bis zu 8 t“ bedeutet, dass die Straße von Fahrzeugen mit einer Einzelachslast von nicht mehr als 8 t benutzt werden darf. |
Am 21. März 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass Polen gegen EU-Recht verstoßen hat, indem es Beschränkungen für den freien Verkehr von Fahrzeugen mit einer maximalen Antriebsachslast von 11,5 Tonnen eingeführt hat. Daher wurde beschlossen, das Straßennetz an den EU-Standard anzupassen. Ab dem 13.03.2021 ist gemäß Gesetz vom 18.12.2020 der Verkehr von Fahrzeugen mit einer Einzelachslast bis 11,5 Tonnen auf allen Nationalstraßen erlaubt, ABER… das Gesetz erlaubt dennoch die Errichtung des Fahrverbots für Fahrzeuge mit einer zulässigen Einzelantriebs-Achslast über 10 t oder über 8 t, wenn dafür die im Gesetz aufgeführten geeigneten Voraussetzungen vorliegen, z.B:
- technischer Zustand der Straße
- ein Gebiet unter Naturschutz oder Denkmalschutz
- Nachbarschaft von Kinderkrippe, Kindergarten, Schule, Krankenhaus
- Nachbarschaft intensiver Wohnbebauung
- kein Bürgersteig, kein kollisionsfreier Fußgängerüberweg oder Ampeln auf dem Übergang
Sie können jedoch kein Verbot einführen oder aufstellen für:
- öffentliche Straßen oder ihre Abschnitte, die mit Mitteln aus dem Haushalt der Europäischen Union gebaut oder rekonstruiert wurden, für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme der Straße oder ihres Abschnitts;
- öffentliche Straßen oder deren Abschnitte im transeuropäischen Straßennetz;
- Nationalstraßen oder deren Abschnitte, mit Ausnahme der Nationalstraßen, die von Bürgermeistern von Städten mit Kreisrecht verwaltet werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass wir uns um das Verbot auf den Haupttransitrouten keine Sorgen machen müssen. Auf einer Bundesstraße in einer Großstadt sieht die Situation jedoch völlig anders aus. Daher lohnt es sich auf jeden Fall, sich mit den oben vorgestellten Zeichen vertraut zu machen, zumal die Strafen (Link) für Drucküberschreitungen sehr hart sind.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns!
Wir wünschen Ihnen eine gute Fahrt!
Verfasst durch: Anna Kukowka-Wróbel
Bearbeitet durch: Małgorzata Puławska
Übersetzt durch: Emilia Czajor