Gemäß der Verordnung 8/2015 vom 30.04.2015 ist die Kennzeichnung von überdimensionalen Fahrzeugen erforderlich, wenn zumindest eine der im Text unten aufgeführten Abmessungen überschritten wird.
Zu Beginn jedoch einige technische Punkte in Bezug auf die verwendete Kennzeichnung:
a) Alle Beleuchtungskennzeichen müssen am Fahrzeug stabil angebracht sein. Die Verwendung von Magnethalterungen oder Anhängern ist zulässig, wobei der Neigungswinkel während Vorwärts- und Rückwärtsbewegungen nicht mehr als 10° betragen darf. Die Verwendung von Beleuchtungskennzeichen, die für den mehrfachen Ein- und Ausbau vorgesehen sind, ist ebenfalls gestattet.
b) Die Kennzeichnung des Fahrzeugs (z. B. Warnschilder/Folien) muss parallel zur Längsachse des Fahrzeugs (Seitenkennzeichnung) und senkrecht dazu (Vorder- und Rückenkennzeichnung) angebracht werden. Geringfügige Abweichungen, die durch die Art der Ladung bedingt sind, sind zulässig. c) Die Kennzeichnung in Form von gelbem Blinklicht und Blitzlicht muss den UNECE-Norm Nr. 65 Kategorie T oder Kategorie X entsprechen oder die Zulassung der Behörde besitzen. Die Beleuchtungskennzeichen müssen gemäß den folgenden Bedingungen angebracht sein:
- Sichtbarkeit in einem 360°-Winkel um die horizontale Achse herum und
- Sichtbarkeit in einem Winkel von mindestens 8° nach oben.
- Die Sichtbarkeit des Lichtstrahls auf einer Fläche, die sich 1 Meter über der Fahrbahn befindet und parallel dazu verläuft, sollte 20 Meter (± 1 Meter) ab dem Ende des Fahrzeugs betragen.
- Wenn in einem Fahrzeug mehrere Warnleuchten montiert sind, reicht es aus, wenn eine davon immer in einem bestimmten Sichtfeld sichtbar ist.
- . Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen 1-3 ist es erforderlich, zusätzliche Rundumleuchten (wie in der untenstehenden Grafik dargestellt) anzubringen.
NIEPRAWIDŁOWO – FALSCH
PRAWIDŁOWO – KORREKT
Und jetzt kommen wir zu den Details…
In Deutschland wird der Transport als überdimensional betrachtet (mit oder ohne Ladung), wenn die Breite von 2,55 Metern überschritten wird. Die obligatorische Kennzeichnung betrifft jedoch Fahrzeuge, die eine Breite von 2,75 Metern und/oder eine Länge von 20,75 Metern überschreiten.
Der Artikel ist in zwei Teile unterteilt:
A) KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN OHNE LADUNG
B) KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN MIT LADUNG
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KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN OHNE LADUNG
1. BREITE
Fahrzeugbreite > 2,75 m bis einschließlich 3 m (Eine der folgenden Optionen auswählen) | Fahrzeugbreite über 3 m (Eine der folgenden Optionen auswählen) |
Warnschilder mit der entsprechenden Zulassung und einer Größe von 423±5 mm
Warnfolie (Breite 141 mm, Länge mindestens 423 mm) gemäß DIN 30710 (Stand: 1990-03).
Warnschilder zur Kennzeichnung von langen oder schweren Fahrzeugen gemäß den europäischen Vorschriften ECE-70. An der Rückseite angebracht, entweder als vollständige Kennzeichnung (oben) oder als horizontale Kennzeichnung (unten)
Zusätzlich ein gelbes Blink- oder Blitzlicht oder mehrere, wenn die geometrische Sichtbarkeit dies erfordert.
Die Befestigung der Kennzeichnung erfolgt wie folgt:
- Warnschilder und -folien werden in einer Höhe von maximal 1,5 m (gemessen ab der oberen Kante der reflektierenden Fläche) über der Fahrbahn an der äußersten äußeren Kante des Fahrzeugs angebracht.
- Die Streifen müssen diagonal verlaufen und den Umfang des Fahrzeugs abdecken. Wenn Warnschilder/Warnfolien vollständig sichtbar sind, ist eine Verschiebung von der äußeren seitlichen Kante nach innen um nicht mehr als 0,1 m zulässig.
2. LÄNGE
Fahrzeuge mit einer Länge von über 20,75 m sollten eine Beleuchtungskennzeichnung in
Form eines gelben Blink- oder Blitzlichts haben (oder mehr, wenn die geometrische
Sichtbarkeit dies erfordert).
Fahrzeuge mit variabler Länge müssen in jeder Konfiguration den Vorschriften gemäß § 51a Absätze 1 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, die den Typ und die Anbringung der seitlichen Umfeldleuchten und seitlichen reflektierenden Leuchten beschreiben.
Es sollte das folgende Prinzip der Beleuchtungsanordnung angewendet werden:
KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN MIT LADUNG
Die Kennzeichnung von Ladung, die über die Kontur des Fahrzeugs hinausragt, wird direkt auf der Ladung angebracht. Es ist auch zulässig, die Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe der Ladung mit speziellen Vorrichtungen wie Teleskopgriffen anzubringen.
Wenn die Ladung nur einseitig über die seitliche Kontur des Fahrzeugs hinausragt, wird die Kennzeichnung nur auf dem herausragenden Teil angebracht. Die Gesamtbreite ergibt sich dann aus der Breite des Fahrzeugs einschließlich der überstehenden Ladung (einschließlich ihrer Sicherungseinrichtungen).
1. BREITE – Ladung, die über die seitliche Kontur des Fahrzeugs hinausragt.
Fahrzeugbreite > 2,75 m bis einschließlich 3 m (Eine der folgenden Optionen auswählen) | Fahrzeugbreite über 3 m (Eine der folgenden Optionen auswählen) |
Warnschilder mit der entsprechenden Zulassung und einer Größe von 423 mm x 423 mm (Typ A)
der 282 mm x 282 mm (Typ B).
Warnfolie (Breite 141 mm, Länge mindestens 423 mm) gemäß DIN 30710 (Stand: 1990-03).
Zusätzlich ein gelbes Blink- oder Blitzlicht oder mehrere, wenn die geometrische Sichtbarkeit dies erfordert.
Die Kennzeichnung von Warnschildern und -folien erfolgt wie folgt:
- Die Warnschilder und -folien werden in einer Höhe von maximal 1,5 m über der Fahrbahn angebracht, gemessen von der oberen Kante der reflektierenden Fläche. In Ausnahmefällen (z.B. beim Transport von kegelförmigen Elementen), wenn die Einhaltung dieser 1,5 m nicht möglich ist, ist die Kennzeichnung mit einem gelben Blinklicht (einem oder mehreren) zulässig.
- Die Streifen müssen diagonal verlaufen und den Umriss der überstehenden Ladung oder ihrer überstehenden Teile abdecken. Wenn Warnschilder/Warnfolien vollständig sichtbar sind, ist eine Verschiebung von der äußeren seitlichen Kante nach innen um nicht mehr als 0,1 m zulässig.
a. LÄNGE
Ladung, die bis zu 1 Meter über die hintere Kontur des Fahrzeugs hinausragt
Wenn die erforderliche Kennzeichnung des Fahrzeugs verdeckt wurde oder die Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit nicht erfüllt wurden, gelten folgende Bedingungen:
1) Es muss zusätzliche Kennzeichnung angebracht werden, wobei die Richtlinien zur Beleuchtungsanordnung für leere Fahrzeuge (siehe oben) eingehalten werden müssen.
2) Wenn eine erneute Anbringung von Kennzeichnung gemäß den Richtlinien nicht möglich ist, müssen weiße oder gelbe retroreflektierende Streifen des Typs C gemäß EU-Norm ECE Nr. 104 angebracht werden.
Die Kennzeichnung von Ladung, die nach hinten ragt, muss auch mit mindestens einem homologierten Rücklicht versehen sein, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Beginn des Sonnenuntergangs (bei bewölktem Wetter, Regen oder Nebel deutlich früher),
Fehlendes Tageslicht (Nachtfahrt),
Bei schlechter Sicht (von Fahrzeugen und Fußgängern).
In German: 3) Die Kennzeichnung von Ladung, die nach hinten ragt, muss auch mit mindestens einem homologierten Rücklicht versehen sein, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Beginn des Sonnenuntergangs (bei bewölktem Wetter, Regen oder Nebel deutlich früher),
Fehlendes Tageslicht (Nachtfahrt),
Bei schlechter Sicht (von Fahrzeugen und Fußgängern).
Die Oberfläche, die mit Band gekennzeichnet ist, muss:
- mindestens 80% der Entfernung von den sichtbaren/nicht verdeckten Lichtmarkierungen betragen.
- Die Lücken zwischen den Streifen dürfen nicht größer als 1 m sein und sollten sich nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn befinden.
b. Ladung, die mehr als 1 Meter über die hintere Kontur des Fahrzeugs hinausragt, sollte eines der folgenden seitlichen Kennzeichnungen haben (zur Auswahl):
Das seitliche Kennzeichnung kann folgend angebracht werden:
- Die seitliche Kennzeichnung kann aus weißen oder gelben retroreflektierenden Streifen des Typs C gemäß EU-Norm ECE Nr. 104 bestehen. Die gekennzeichnete Fläche sollte mindestens 80% der Gesamtlänge der Ladung, die über die Kontur hinausragt, abdecken und bis zum Ende der Ladung reichen.
- Es sollten Umrissleuchten und seitliche Umrissleuchten auf jeder Seite der Ladung angebracht werden, die über die Kontur des Fahrzeugs hinausragt. Diese sollten in einem Abstand voneinander von nicht mehr als 1 m angebracht sein. Mindestens eine Umrissleuchte und eine seitliche Umrissleuchte sollten an der äußersten äußeren Kante auf jeder Seite der Ladung angebracht werden, die über die Kontur hinausragt.
Hinweis:
Für den Transport gemäß §22 Abs. 4 StVO (z.B. 3 Meter Überhang der Ladung auf bis zu 100 km Entfernung) gelten die oben genannten Richtlinien nicht. Es wird jedoch empfohlen, die Kennzeichnung gemäß den Vorschriften für Ladungen mit einem Überhang von mehr als 1 Meter über die Kontur des Fahrzeugs hinaus zu verwenden.
Heckmarkierung (optional)
Warnschilder – Typ A oder B.
Warnfolie (Breite 141 mm, Länge mindestens 423 mm) gemäß DIN 30710 (Stand: 1990-03).
Die Warnschilder/Warnfolien sowie das eventuell erforderliche Rücklicht dürfen maximal 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden.
Hinweis:
Wenn die Ladung hinten über eine Höhe von >1,5 m hinausragt, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Ein begleitendes Fahrzeug als Ersatz für die hintere Kennzeichnung der Ladung
- Verwendung von magnetischen Halterungen oder Aufhängungen, wobei der Grad der Neigung während der Vor- und Rückwärtsbewegungen nicht mehr als 10° betragen darf.