Gemäß den neuen Vorschriften, die am 17. Februar 2024 in Kraft treten werden, unterliegen nicht standardisierte Fahrzeuge geänderten Regeln für die Begleitung. Hier sind die wichtigsten Punkte dieser Änderungen:
VERORDNUNG DES MINISTERIUMS FÜR INFRASTRUKTUR vom 8. November 2023 über das Führen von nicht standardisierten Fahrzeugen – DOWNLOAD
Änderungen in der Ausstattung und Kennzeichnung von Begleitfahrzeugen:
- Entfernung des Informationsschildes auf dem Dach des Begleitfahrzeugs.
- Die Mindesthöhe des Begleitfahrzeugs beträgt 1,7 Meter.
- Zulässige Karosserietypen sind BB (Kastenwagen), AF (Kombi) und AG (Pick-up).
- Die neue Kennzeichnung des Begleitfahrzeugs umfasst die Aufschrift „PILOT“, die an der vorderen Motorhaube, an den vorderen Seitentüren und an der hinteren Klappe oder den hinteren Türen des Fahrzeugs angebracht wird; alternativ kann die Aufschrift auf der vorderen Motorhaube als Spiegelbild ausgeführt werden.
- Weiße-rote Streifen sind an der vorderen Motorhaube, an den Seiten und an der Heckklappe oder den hinteren Türen des Fahrzeugs angebracht; weiße-rote Streifen an der vorderen Motorhaube werden nicht angebracht, wenn die Abmessungen der Motorhaube das gleichzeitige Anbringen von Streifen und der Aufschrift „PILOT“ nicht zulassen.
BEKLEBUNG DES FAHRZEUGFRONTS
BEKLEBUNG DER FAHRZEUGSEITEN
BEKLEBUNG DER HECKKLAPPE ODER DER FAHRZEUGTÜREN
Pflichtausrüstung des Begleitfahrzeugs:
- mindestens zwei gelbe Blitzleuchten, symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs auf dem Dach angebracht, deren Lichtsignale aus allen Fahrzeugrichtungen bei guter Sicht und ohne andere Verkehrsteilnehmer zu blenden, aus einer Entfernung von mindestens 150 m sichtbar sein müssen;
- ein weißes oder gelbes Licht mit der Aufschrift „PILOT“ in schwarzer Schrift, auf dem Dach des Fahrzeugs platziert; alternativ können diese Lichter in einer einzigen Leuchte zusammen mit den in Punkt 1 genannten Lichtern angebracht sein; die Aufschrift „PILOT“ muss von vorne aus einer Entfernung von mindestens 50 m bei guter Sichtbarkeit lesbar sein;
- zwei Front- und zwei Heckleuchten, symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet, in einer Höhe von 250 mm bis 1500 mm über der Unterkante des Leuchtengehäuses bis zur Fahrbahnoberfläche, wobei der Abstand zwischen ihren Achsen nicht weniger als 0,6 m betragen darf; Diese Lichter senden ein intermittierendes gelbes Lichtsignal aus, das von vorne aus einer Entfernung von mindestens 150 m bei guter Sichtbarkeit erkennbar sein muss und andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden darf; Sie dürfen nur aktiviert werden, wenn die in Punkt 1 und 2 genannten Lichter eingeschaltet sind;
- direkte Funkkommunikationsmittel mit den begleiteten Fahrzeugen, einschließlich mindestens eines tragbaren Geräts für direkte Funkkommunikation außerhalb des begleitenden Fahrzeugs;
- Lautsprechersysteme;
- mindestens 4 U-23-Verkehrshütchen mit einer Höhe von nicht weniger als 750 mm gemäß den Bestimmungen für spezifische technische Bedingungen für Verkehrszeichen und -signale sowie für die Platzierung von Verkehrssicherheitseinrichtungen auf Straßen;
- eine Vorrichtung zur Fahrzeugstopprävention.
- Lampe, die rotes Licht aussenden kann, um anderen Verkehrsteilnehmern während schlechter Sicht Signale zu geben;
- Höhenmesser mit einer Messkapazität von nicht weniger als 5 m;
- Maßband mit einer Messreichweite von nicht weniger als 30 m.
- Das begleitende Fahrzeug kann mit einer außen angebrachten zusätzlichen weißen oder gelben selektiven Lichtquelle ausgestattet sein, die so angebracht ist, dass sie die Lichtausrichtung ändern kann (Suchscheinwerfer), die unabhängig von anderen Lichtern eingeschaltet werden sollte.
Rechte und Pflichten des Begleiters:
- sicherstellen, dass die Fahrt von nicht standardisierten Fahrzeugen gemäß den Bedingungen in der für diese Fahrt erteilten Genehmigung oder den Bedingungen, die von der Straßenverwaltung für die Fahrt eines nicht standardisierten Fahrzeugs über eine Brücke oder einen Viadukt festgelegt wurden, gemäß Artikel 64c Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 über den Straßenverkehr ordnungsgemäß organisiert wird;
- unmittelbare Aufsicht über die Fahrt von nicht standardisierten Fahrzeugen während der Fahrt und beim Parken ausüben;
- den Straßenverkehr gemäß den Bestimmungen über den Straßenverkehr regeln und leiten;
- die Entscheidung treffen, das Begleiten anzuhalten, wenn wesentliche Verkehrsstörungen oder Gefährdungen der Verkehrssicherheit auftreten.
Keine Änderungen in den Parametern des zu begleitenden nicht standardisierten Fahrzeugs:
- Fahrzeuge, die eine Länge von 23,00 m, eine Breite von 3,20 m, eine Höhe von 4,50 m oder ein tatsächliches Gesamtgewicht von 60 Tonnen überschreiten, müssen von einem Fahrzeug begleitet werden. Wenn sie eine Länge von 30,00 m, eine Breite von 3,60 m, eine Höhe von 4,70 m oder ein Gesamtgewicht von 80 Tonnen überschreiten, ist eine Begleitung durch zwei Fahrzeuge erforderlich.
Diese neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Sicherheit und Effizienz im Großraum- und Schwertransport zu erhöhen. Für Transportunternehmen und Fahrzeugbegleiter bedeutet dies die Notwendigkeit, sich an die neuen Standards und Verfahren anzupassen.
GRAFIK – PONADNORMATYWNI.PL [1]